Die Schülerinnen und Schüler haben das Schuljahr beendet und haben nun Ferien. Und auch für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer steht der langersehnte Urlaub vor der Türe. Aber was, wenn die Chefin oder der Chef im Urlaub anruft. Und wie schaut es arbeitsrechtlich aus, wenn man im Urlaub krank wird? Was passiert mit den genehmigten Urlaubstagen? Und was ist, wenn man sich im Ausland aufhält? Was zu beachten ist, ob die Krankheitstage nun als Urlaub oder Krankenstand zählen, oder ob man Urlaubstage wieder retour bekommt, haben wir hier zusammengestellt.
Die Chefin oder der Chef ruft im vereinbarten Urlaub an
Freie Tage und Urlaub sind dazu da, dass man abschalten und entspannen kann. Die Arbeit sollte im besten Fall nicht dazwischenfunken. Die Entspannung ist aber schnell dahin, wenn plötzlich das Telefon läutet und der Chef oder die Chefin dran ist. Das kommt übrigens nicht selten vor, wie eine aktuelle EU-Studie zeigt:
Vier von zehn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Österreich sind in der Freizeit vom Arbeitgeber bereits kontaktiert worden. Dies ergibt eine aktuelle Studie von Eurostat (Stand Juni 2023). Am öftesten werden die Beschäftigten in Finnland und Schweden gestört. Beschäftige in Litauen, Zypern und Spanien hingegen können beruhigt abschalten – sie werden kaum kontaktiert.
WICHTIG: Im Urlaub müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht erreichbar sein, wenn die Chefin oder der Chef in der Freizeit anruft. Man kann das Handy abdrehen, das Festnetztelefon abstecken und sich völlig aus jeder Erreichbarkeit entfernen. Außer man hat ausdrücklich Rufbereitschaft vereinbart.
Hebt man dennoch ab, schreibt Mails oder arbeitet anderweitig – dann gilt diese Zeit als Arbeitszeit. Es ist daher ratsam, diese Zeiten detailliert aufzuschreiben. Denn die rechtliche Situation ist eindeutig: Jede in der Freizeit geleistete Arbeitsstunde muss abgegolten werden.
Besser wäre es jedoch, eine klar geregelte Urlaubsvertretung zu treffen. Dann ist es kaum notwendig, dass man im Urlaub kontaktiert wird.
Krank im Urlaub
39 Grad Fieber in Italien, eine Darmgrippe in Kroatien … oft wird man gerade dann krank, wenn der lang ersehnte Urlaub da ist und die Anspannung nachlässt. Das ist sehr bedauerlich, aber unter bestimmten Voraussetzungen verliert man die Urlaubstage, an denen man krank ist, nicht.
Der Urlaub wird bei Krankheit unterbrochen, wenn:
- die Erkrankung länger als drei Kalendertage dauert,
- die Erkrankung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde,
- Sie Ihrem Arbeitgeber die Erkrankung spätestens nach drei Tagen mitteilen und
- bei Wiederantritt des Dienstes unaufgefordert eine Krankenstandsbestätigung vorlegen.
Krankheit verlängert Urlaub nicht
Die krankheitsbedingte Unterbrechung verlängert den Urlaub allerdings nicht. Sobald der vereinbarte Urlaub zu Ende ist oder man wieder gesund ist, muss man sofort wieder arbeiten gehen. Die Tage, die man krank war, werden zu dem noch bestehenden Urlaubsguthaben dazugerechnet.
Sonderfall: Erkrankung im Ausland
Organisatorisch etwas aufwändiger ist ein Krankenstand während des Urlaubs im Ausland. Denn zusätzlich zur Krankmeldung vom Arzt benötigt man eine behördliche Bestätigung, dass diese von einem zugelassenen Arzt oder einer zugelassenen Ärztin ausgestellt wurde.
Diese Bestätigung entfällt, wenn man sich in einem öffentlichen Spital behandeln lässt. Bei einem Krankheitsfall oder Unfall im Ausland ist es daher empfehlenswert, eine Krankenanstalt aufzusuchen, da somit die behördliche Bestätigung entfällt. Die ausgestellte Krankmeldung muss man anschließend bei der jeweiligen Krankenkasse genehmigen lassen.
Vorsicht: Im Gegensatz zur österreichischen Krankmeldung muss jene aus dem Ausland zusätzlich zu den für Österreich erforderlichen Angaben auch die Diagnose (Befund) beinhalten. Daher ist es ratsam eine detaillierte Rechnung zu verlangen, auf der genau steht, was gemacht wurde, z.B. Injektion gesetzt, Wunde genäht, Armschiene anlegt. Je mehr Posten angeführt sind, desto mehr kann die Krankenkasse refundieren. Am besten lässt man sich diese Rechnung auf Deutsch oder Englisch ausstellen. Dann kann man die Rechnung samt Zahlungsbeleg bei deiner Krankenkasse einreichen.
Erkrankung vor Antritt des Urlaubs
Erkrankt man vor dem Urlaub, ist mit dem Arbeitgeber abzuklären, ob man von der Urlaubsvereinbarung zurücktreten oder aber, beispielsweise bei rechtzeitiger Genesung, direkt vom Krankenstand in den Urlaub wechselt. Ein Arbeitsantritt dazwischen ist nicht notwendig. Eine Erkrankung vor Urlaubsantritt berechtigt vor allem dann zum Rücktritt, wenn diese über den Antrittstermin hinausreicht oder eine Vorbereitung des Urlaubs nicht zulässt. Für den Zeitpunkt der Erkrankung kommt es nicht auf den Moment an, in dem man diese wahrgenommen hat, sondern auf den vom Arzt festgestellten Zeitpunkt des Ausbruchs der Krankheit.