Bessere Rahmenbedingungen im Home Office für viele Salzburger Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer umgesetzt
Erfreut zeigen sich der Salzburger ÖAAB Obmann Karl Zallinger, ÖAAB&FCG Fraktionsobmann Hans Grünwald, FCG Landesvorsitzende Susanne Dittrich-Allerstorfer und ÖAAB Landesgeschäftsführer Jure Mustac über die neuen Regelungen für das Home Office, die heute von Arbeitsminister Martin Kocher präsentiert wurden.
„Das Coronavirus hat die Arbeitswelt verändert. Mit dem Beginn der Pandemie im März kam es zu einem vermehrten Umstieg von der Arbeit im Büro auf Home Office. Seither arbeiten tausende Menschen in Salzburg in ihren eigenen vier Wänden. Deshalb war es besonders wichtig, hier für Rechtssicherheit für die Beteiligten zu sorgen und klare Regeln zu schaffen. Das ist nun Arbeitsminister Martin Kocher und Finanzminister Gernot Blümel gemeinsam mit den Sozialpartnern gelungen. Sie haben ein Paket vorgelegt, das auf die Bedürfnisse von Arbeitnehmern und Arbeitgebern eingeht, die sich im Home Office befinden.“
Ein nun vorgelegtes ‚Maßnahmenpaket Home Office‘ gibt klare Antworten und eine klare Kommunikation für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. „Besonders erfreulich für uns ist, dass die aktuelle Corona-Regelung beim Unfallschutz ins Dauerrecht übernommen werden soll. Auch die Klarstellung, dass die Bereitstellung erforderlicher digitaler Arbeitsmittel durch den Arbeitgeber kein steuerpflichtiger Sachbezug ist, ist ein wichtiger Schritt für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“, betonen Zallinger, Grünwald, Dittrich-Allerstorfer und Mustac und ergänzen weiters: „Insbesondere die Einigung über die Absetzbarkeit bestimmter Kosten ist sehr erfreulich und zu begrüßen. Dabei geht es zum Beispiel um ergonomisch geeignetes Mobiliar, welches im Rahmen der Werbekostenpauschale bis zu 300 Euro abgesetzt werden kann. Aber auch die Zahlungen der Arbeitgeber zur Abgeltungen von Mehrkosten der Arbeitnehmer im Home Office – etwa für Laptops oder Mobilgeräte – werden künftig bis zu 300 Euro pro Jahr steuerfrei sein. Dieses Homeoffice-Paket ist eine deutliche arbeitsrechtliche Verbesserung und bringt vielen arbeitenden Menschen eine Erleichterung.“
„Für uns ist es besonders erfreulich, dass die Bundesregierung rasch und unkompliziert gemeinsam mit den Sozialpartnern ein Regelwerk geschaffen haben, das sowohl Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern als auch Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern zu Gute kommt, und beiden Seiten so viel Flexibilität und Planbarkeit wie möglich bringt“, so die Salzburger ÖAAB&FCG Vertreter abschließend.
Hier alle wichtigen Eckpunkte:
- Homeoffice bleibt weiter freiwillig, es gibt keinen Zwang, keine Pflicht zum Homeoffice.
- In einer Betriebsvereinbarung werden alle Fragen geregelt.
- Entstehen dem Arbeitnehmer Kosten, so werden diese ersetzt.
- Was für die Arbeitszeit am Arbeitsplatz gilt, gilt auch zu Hause! Homeoffice ist kein Freibrief für Arbeiten in der Nacht und an den Wochenenden. Und es ist kein Freibrief für dauernde Erreichbarkeit. Die vereinbarten Arbeitszeiten sind einzuhalten.
- Wer im Homeoffice einen Unfall hat, ist künftig auf Dauer geschützt. Der Unfallversicherungsschutz bleibt dauerhaft aufrecht.
Hier die Details zu den Regelungen:
Homeoffice bleibt weiter freiwillig, es gibt keine Pflicht
- Fürs Homeoffice braucht es eine schriftliche Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
- Es gibt ein Rücktrittsrecht (aus wichtigem Grund mit einmonatiger Frist).
Fürs Homeoffice braucht es künftig eine Betriebsvereinbarung
Homeoffice findet Eingang ins Arbeitsverfassungsgesetz.
Damit werden konkrete Vereinbarungen möglich (z. B. Wer kann Homeoffice machen?, In welchem Stundenausmaß?, Welche Arbeitsmittel werden zur Verfügung gestellt?, Welcher Aufwandersatz steht zu? etc.)
Das gilt für Arbeitsmittel und Aufwandersatz
- Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer grundsätzlich Arbeitsmittel zur Verfügung.
- Stimmen Arbeitnehmer zu, im Homeoffice eigene Mittel zu verwenden, steht Aufwandersatz zu.
- Achtung, wichtige Verbesserung: Verwendet der Arbeitnehmer eigene digitale Arbeitsmittel (Laptop, Handy, Internet), ist künftig ein Kostenersatz unabdingbar. Das ist eine deutliche arbeitsrechtliche Verbesserung!
- Arbeitgeber können weiterhin einen Beitrag für laufende Mehrkosten (Strom, Heizung) übernehmen. Diese Kosten können auch in Form einer Pauschale ersetzt werden.
Steuerliche Absetzbarkeit
- Zahlungen des Arbeitgebers für Kosten im Homeoffice, wie z. B. Pauschalabgeltungen für digitale Arbeitsmittel oder freiwillige Zahlungen, sind künftig im Rahmen eines Homeoffice-Pauschales von 3 Euro pro Tag, maximal 300 Euro im Jahr, steuer- und sozialversicherungsfrei. (Das ist eine erhebliche Verbesserung: Derzeit sind solche Zuschüsse steuerpflichtig, dadurch kommt bei den Arbeitnehmern nicht der volle Betrag netto an!)
Wird das Pauschale nicht ausgeschöpft, kann die Differenz als Werbungskosten geltend gemacht werden.
- Die Kosten für ergonomisches Mobiliar (z. B. für einen Drehstuhl; vorzuweisen mittels Beleg) sind künftig mit bis zu 300 Euro pro Jahr absetzbar.
Damit Kosten für 2020 angeschafftes Mobiliar nicht verfallen, können Teile des 300-Euro-Rahmens für 2021 ins Jahr 2020 vorgezogen werden. (Belege aufheben!)
- Bestehende Regelungen wie Pendlerpauschale und Absetzbarkeit digitaler Arbeitsmittel (sofern sie das Homeoffice-Pauschale übersteigen) bleiben aufrecht.
Arbeitsrecht, Arbeitnehmerschutz, Haftung
- ALLE Bestimmungen von Arbeitszeitgesetz, Arbeitsruhegesetz und die anwendbaren Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes gelten AUCH im Homeoffice!
- Der Arbeitgeber hat die Pflicht, Arbeitnehmer zur ergonomischen Gestaltung des Arbeitsplatzes bzw. bei Fragen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz zu unterweisen.
- Die sogenannte Mäßigungsmöglichkeit für Schadenersatz im Dienstnehmerhaftpflichtgesetz wird auf Angehörige der Arbeitnehmer ausgeweitet.
Unfallversicherungsschutz
Der Unfallversicherungsschutz, der Arbeitsunfälle im Homeoffice besser schützt und bis 31. März 2021 befristet war, geht in ein Dauerrecht über. Dies betrifft auch Wegunfälle vom Homeoffice in die Arbeitsstätte, zu einem Arzttermin, einer Interessenvertretung oder wenn man Kinder in Kindergarten/Schule bringt und ins Homeoffice zurückgeht.
NICHT umfasst sind: Wege aus dem Homeoffice, um Essen zu besorgen (Supermarkt, Abholstation).