Die erste Hitzewelle dieses Jahres kam bereits im Juni. Mit Höchstwerten von 36,2 Grad haben wir einen der heißesten und trockensten Juni-Monat der vergangenen 257 Jahre erlebt. Daran werden wir uns gewöhnen müssen, denn die Sommer werden heißer. Diese hohen Temperaturen wirken sich negativ auf die Leistungsfähigkeit, Konzentration und das Wohlbefinden aus. Jedoch auch bei 35 Grad im Schatten gibt es keine Hitzeferien für die arbeitenden Menschen. Aber der Arbeitgeber ist verpflichtet, gewisse Vorkehrungen zu treffen.
In den Sommermonaten steigt nicht nur die Temperatur, sondern auch das Risiko, einen Arbeitsunfall zu erleiden. Arbeitgeber sind jedoch verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, um eine Gefährdung der Gesundheit durch Hitze oder Sonneneinstrahlung zu verhindern.
Müdigkeit, Konzentrationsschwäche, Kopfschmerzen oder Kreislaufprobleme sind nur ein paar Anzeichen dafür, dass der Körper unter der Hitze leidet. Vermehrtes Schwitzen führt zu starkem Flüssigkeitsverlust, was vor allem bei schwerer körperlicher Arbeit oder speziellen Bekleidungsvorschriften zu einer Beeinträchtigung der Gesundheit führen kann. Störungen im Elektrolythaushalt, unregelmäßige Herz- und Atemfrequenz oder ein Hitzekollaps können die Folge sein. Untersuchungen belegen zudem ein deutlich erhöhtes Unfallrisiko. Um diese Risiken zu vermeiden, sind rechtzeitig technische, organisatorische und, falls notwendig, personenbezogene Maßnahmen zu treffen.
Folgende Regelungen gibt es fürs Arbeiten bei Hitze:
» In Arbeitsräumen muss ein Raumklima herrschen, das dem menschlichen Organismus angemessen ist.
» Direkte Sonneneinstrahlung durch Fensterflächen muss beispielsweise mit Jalousien vermieden werden.
» Auch alle wärmestrahlenden Flächen, beispielsweise verursacht durch Maschinen oder Lichtspots, sind abzuschirmen.
Raumtemperatur zwischen 19 und 25 Grad bei Büro mit Klimaanlage
Wenn eine Klimaanlage vorhanden ist, haben Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die Raumtemperatur in Arbeitsräumen, in denen Tätigkeiten mit geringer körperlicher Belastung wie Büroarbeiten verrichtet werden, zwischen 19 und 25 Grad liegt. Bei Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung wie bei häufigem Stehen, hat die Raumtemperatur zwischen 18 und 24 Grad zu betragen.
Bei der Verwendung von Klimaanlagen muss eine relative Luftfeuchtigkeit zwischen 40 und 70 Prozent gewährleistet sein. Sind solche Anlagen nicht vorhanden, muss der Arbeitgeber sämtliche Maßnahmen ausschöpfen, die dazu geeignet sind, die Temperatur zu senken (etwa nächtliches Lüften, Beschatten der Fenster, Bereitstellung von Ventilatoren oder alkoholfreien Getränken, …). Wird versucht, das Raumklima durch Belüftung zu beeinflussen, muss auf etwaige Belastungen durch Zugluft Rücksicht genommen werden. Die Luftgeschwindigkeit darf bei geringen körperlichen Belastungen 0,10 m/s (Meter pro Sekunde), bei normaler körperlicher Belastung 0,20 m/s und bei schwerer körperlicher Belastung 0,35 m/s nicht überschreiten.
Von den Regelungen zu Raumklima und Zugluft darf abgewichen werden, wenn dies die Nutzungsart des Raumes erfordert und andere technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vor ungünstigen raumklimatischen Bedingungen getroffen wurden.
Die gesetzlichen Grundlagen sind in der Arbeitsstättenverordnung (AStV) festgelegt (§ 28).
Sonderregelung am Bau
Seit 1. Jänner 2013 werden im Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG) nicht nur Frost, Schnee, Regen und dergleichen, sondern wird auch Hitze als Schlechtwetter bezeichnet. Die Bedingungen müssen so stark oder so nachhaltig sein, dass die Arbeit nicht aufgenommen oder fortgesetzt werden kann bzw. es unzumutbar ist, die Arbeit aufzunehmen oder fortzusetzen. Schlechtwetter liegt auch vor, wenn die Folgewirkungen der arbeitsbehindernden atmosphärischen Einwirkungen die Arbeit dermaßen erschweren, sodass die Aufnahme und Fortsetzung der Arbeit technisch unmöglich ist oder den Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann.
Für Bauarbeiterinnen und Bauarbeiter (und auch für Zimmerer, Gipser, Dachdecker, Pflasterer und Gerüster) gilt darüber hinaus seit Mai 2019:
» ab 32,5° C (gemessen im Schatten an Messstationen der ZAMG – Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik) Hitze muss das Arbeiten im Freien eingestellt, oder ein kühlerer Alternativarbeitsplatz gefunden werden.
» Die Entscheidung dazu liegt beim Arbeitgeber bzw. dessen Beauftragten.
» Als Entschädigung bei Arbeitseinstellung gebühren den Arbeiterinnen und Arbeitern 60 Prozent von ihrem Stundenlohn – sogenannter „Sechziger“
Gesetzliche Grundlage: Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG)
Das hilft bei hohen Temperaturen
» Genug trinken – Bereitstellung geeigneter alkoholfreier Getränke durch den/die Arbeitgeber/in
» organisatorische Maßnahmen, wie den Arbeitsbeginn vorverlegen, die Mittagshitze meiden und zusätzliche Arbeitspausen
» Abschattung vor direkter Sonneneinstrahlung
» Nachtabkühlung nutzen: für eine intensive Durchlüftung der Räume sorgen und zwar in der Nacht – oder in den frühen Morgenstunden
» Lockerung eventuell vorhandener Bekleidungsvorschriften
» Bereitstellung von Tisch- oder Stehventilatoren (Zugluft vermeiden!)
» Zurverfügungstellung von Duschgelegenheiten
Wenn keine Gegenmaßnahmen ergriffen werden, sind bei hohen Temperaturen gesundheitliche Probleme zu befürchten!
Bei längerem Arbeiten im Freien unter direkter Sonneneinstrahlung und hohen Temperaturen sind zusätzlich folgende Maßnahmen zu treffen:
» Geeignete alkoholfreie Getränke zur Verfügung stellen
» Beschattung der Arbeitsplätze
» Information über Gesundheitsgefahren
» Tragen von luftdurchlässiger UV-sicherer Kleidung
» Tragen einer Kopfbedeckung (breitkrempiger Hut, Legionärskappe oder Helm mit Nackenschutz), wobei eine Durchlüftung gewährleistet sein muss
» Bereitstellung von Sonnenschutzbrillen, idealerweise mit Seitenschutz
» Bereitstellung geeigneter Sonnenschutzmittel
» Zurverfügungstellung von Schutzhandschuhen beim Hantieren mit erhitzten Oberflächen
Gesetzliche Grundlagen: Arbeitsstättenverordnung (AStV) und ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)